Informationen

Auf dieser Seite bündeln wir Nützliches zur Elternvertretung. Neben Auszügen aus den Gesetzestexten und Verordnungen finden Sie unter Elternvertretung in den Schulen und Elternvertretung im Landkreis / der Kreisfreien Stadt Vorlagen für die Arbeit im jeweiligen Gremium.

  1. Grundlagen der Elternvertretung
  2. Elternvertretung in den Schulen
  3. Elternvertretung im Landkreis / der Kreisfreien Stadt
  4. Elternvertretung auf Landesebene
  5. Broschüre zur Elternarbeit

1. Grundlagen der Elternvertretung

Sächsisches Schulgesetz

Elternvertretung im Sächsischen Schulgesetz

“Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung  und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schulefür die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.” so heißt es im Paragraph 45 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG).

In den folgenden Paragraphen regelt das Sächsische Schulgesetz die Beteiligung und Mitwirkung von Eltern auf sämtlichen Ebenen:

  • § 46 SächsSchulG – Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher
  • § 47 SächsSchulG – Elternrat
  • § 48 SächsSchulG – Kreiselternrat
  • § 49 SächsSchulG – Landeselternrat
  • § 63 SächsSchulG – Landesbildungsrat

Weitere Ausführungsbestimmungen der einzelnen Gremien werden in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen des Freistaat Sachsen – kurz: Elternmitwirkungsverordnung (EMVO) – geregelt.

Hier gelangen Sie zum Sächsischen Schulgesetz auf REVOSax.

Elternmitwirkungsverordnung (EMVO)

Aufbauend auf das Sächsische Schulgesetz beschreibt die Elternmitwirkungsverordnung die Aufgaben und Rechte von Elternvertretern näher. Hier finden sich Vorschriften zu Wahlen und Wählbarkeit der Elternvertretern, die Zusammensetzung der Gremien und die Aufgaben, bzw. die Vertretungsebene der einzelnen Gremien.

Die Mitwirkung der Eltern ist in der EMVO in folgende Abschnitte unterteilt:

  • Abschnitt 1 §§ 3 bis 11 EMVO – Klassenelternversammlung und Klassenelternsprecher
  • Abschnitt 2 §§ 12 bis 15 EMVO – Elternrat
  • Abschnitt 3 §§ 16 bis 20 EMVO – Kreiselternrat
  • Abschnitt 4 §§ 21 bus 30 EMVO – Landeselternrat

Eine weitere Verordnung, welche die Mitwirkung von Eltern in Schulen regelt ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Schulkonferenzen – kurz: Schulkonferenzverordnung (SchulKonfVO).
Außerdem werden Einzelheiten der jeweiligen Gremien (Elternrat, Kreiselternrat und Landeselternrat) in deren individuellen Geschäfts- und Wahlordnungen festgeschrieben.

Hier gelangen Sie zur Elternmitwirkungsverordnung auf REVOSax.

Schulkonferenzverordnung (SchulKonfVO)

Das höchste Entscheidungsgremium an Schulen ist die Schulkonferenz, sie ist in Paragraph 43 des Sächsichen Schulegesetzes festgeschrieben. Die Schulkonferenz setzt sich aus allen Beteiligten der jeweiligen Schule paritätisch zusammen – Schulleitung, Lehrer, Schüler, Eltern und Schulträger.

Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken der Beteiligten zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten.

Unter anderem bedürfen folgende Beschlüsse der Lehrerkonferenz auch das Einverständnis der Schulkonferenz:

  • Wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbes. das Schulprogramm.
  • Erlass der Hausordnung.
  • Das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen.
  • Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze

und einiges mehr.

Hier gelangen Sie zur Schulkonferenzverordnung auf REVOSax.

2. Elternarbeit in der Schule

Elternvertretung findet an Schule durch die Klassenelternsprecher in den Klassenelternversammlung sowie im Elternrat der Schule statt.

Für die Wahlen zum Klassenelternsprecher sowie den Wahlen im Elternrat können Sie das Wahlprotokoll “Schule” benutzen:

Informationen zur Elternvertretung finden Sie auch in unserer Broschüre:

3. Elternvertretung im Landkreis / der Kreisfreien Stadt

Die Elternvertretung findet auf Landkreisebene durch die Kreiselternräte (KER) statt.

Für Wahlen im KER steht das Wahlprotokoll “KER” zur Verfügung:

4. Elternvertretung auf Landesebene

Der Landeselternrat Sachsen (LER) vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Für die Arbeit hat sich der LER auf Grundlage der Elternmitwirkungsverordnung eine Geschäfts– und Wahlordnung beschlossen.

Für die Bestätigung der Mitgliedschaft müssen alle gewählten Mitglieder des LER zu beginn ihrer Amtszeit die Mitgliederbescheinigung ausfüllen:

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des LER regelt die Bestimmungen hinsichtlich

  • seiner Zusammensetzung
  • der Zusammensetzung und der Aufgaben des Vorstands/ des erweiterten Vorstands
  • die Bildung von Ausschüssen
  • der Berufung von Mitgliedern in den LER
  • die Mitwirkung im Landesbildungsrat und BundesElternRats sowie weiteren Gremien
  • die Zusammenarbeit mit den Kreiselternräten
  • die Einberufung von Sitzungen/ Mitgliederversammlungen
  • der Beschlussverfahren der Mitgliederversammlungen

Wahlordnung

Die Wahlordnung des LER regelt die Bestimmungen hinsichtlich

  • seiner gewählten Mitglieder
  • Stimmrecht und Verfahren inder Mitgliederversammlung
  • Durchführung der Wahlen
  • Wahlanfechtung

5. Broschüre zur Elternarbeit